Satzung

Satzung Tanzsportclub Magdeburg e.V.

Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tanzsportclub „Magdeburg“ e.V. und hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verein soll eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Ausübung des Turniertanzsports, sowie die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit. Die Jugendpflege wird hierbei als besondere Aufgabe angesehen. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenverordnung oder an ihrer Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes und damit des DSB, sowie des Landesportverbandes Sachsen-Anhalt.

§4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Gesamtvorstand als Schiedsgericht entschieden hat.

§5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in zwei Abteilungen:
a) Turniertanz
b) Gesellschaftstanz

§6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes erworben.

§7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb eines Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragskassierung befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des
Gesamtvorstandes
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
1. wenn die im §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
2. wenn das Mitglied seine dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betreffende Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
2. die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
3. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

§11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. die Satzung des Vereins und des Landestanzsportverbandes Sachsen-Anhalt, sofern er den Turniertanz als Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
4. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Leistungsgruppe nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben
5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins und ihre Arbeit

§12 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der Vorstand gemäß §26 BGB.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§13 Mitgliederversammlung, ihr Zusammentreffen und der Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Gesamtvorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §21 und §22.

§14 Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von drei Kassenprüfern
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
5. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung
6. Genehmigung des Haushalts- Vorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Entlastung
4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
5. Neuwahlen
6. besondere Anträge

§16 Vereinsvorstand
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem :
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassenwart
D) Schriftführer
e) Sportwart
f) Jugendleiter
g) Werbe- und Pressewart
h) Beisitzer
3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Gesamtvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Gesamtvorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
a) Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und hat die Aufgabe über die Geschäftsführung des Gesamtvorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b) Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten ggf. zweiten Vorsitzenden geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten ggf. vom zweiten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
c) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache verbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste in den Versammlungen, die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung vorzulesen ist.
d) Der Sportwart bearbeitet sämtliche Turnierangelegenheiten. Er hat die Aufsicht bei allen Turnierveranstaltungen des Vereins.
e) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen und deren Interessen im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen zu vertreten.
f) Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen usw. zu erledigen.

§18 Aufgaben des Vorstandes
Der Gesamtvorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem mitzuteilen und zu begründen.

§19 Kassenprüfer
Die in der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutete und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederschreiben und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Vor einer Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes sind die Kassenprüfer zu hören.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag al abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufhebung, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrzahl von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrzahl von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§22 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände, sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Tanzsportclub „Blau Gold“ Burg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§24 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Magdeburg.

Die Satzung ist am 15.04.2000 errichtet

Satzung als PDF zum Ausdrucken